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Rechtliche Grundlagen

Der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgend, hat jeder, der einen Verkehr eröffnet oder den öffentlichen Verkehr auf seinem Grundstück duldet, die allgemeine Rechtspflicht, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu schaffen, das heißt, für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Dies schließt den verkehrssicheren Zustand der Bäume ein. Der Baumeigentümer ist demnach grundsätzlich verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern. Der Begriff der 'Verkehrsicherungspflicht' ist von der Rechtssprechung entwickelt worden als Teilaspekt der allgemeinen Delikthaftung gemäß § 823 BGB bzw., soweit die Verkehrssicherungspflicht hoheitlich wahrzunehmen ist, auch der Amtshaftung nach § 839 BGB.

Richtungsweisend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf öffentlichen Grundstücken ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.1965 – III ZR 217/63 – NJW 1965,815; jüngst bestätigt durch BGH, Urteil vom 4.03.2004 – III ZR 225/03 -NJW 2004,1381). Im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht fordert der BGH vom Pflichtigen eine regelmäßige Kontrolle der Straßen, „um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen“. Eine Straßenkontrolle hat „in angemessenen Zeitabständen“ zu erfolgen.
Was den Umfang der Straßenkontrollen anbelangt, fordert der BGH (1965) allgemein „nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik“ geeignete und genügend erscheinende Sicherungen, mit denen „den Gefahren vorbeugend Rechnung getragen wird, die nach der Einsicht eines besonnen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind.“ Dann seien zur Gefahrenbeseitigung objektiv erforderliche und nach objektiven Maßstäben zumutbare Maßnahmen zu ergreifen.

Im Hinblick auf Bäume präzisierte der BGH sodann diese Anforderungen wie folgt:
Ausreichend, aber auch erforderlich, ist zunächst eine sorgfältige Sichtkontrolle, also eine äußere „Gesundheits- und Zustandsprüfung“. Hierzu gehört nicht „die laufende Überwachung der Straßenbäume durch Forstbeamte mit Spezialerfahrung“, ebenso wenig wie, „dass gesunde Bäume jährlich durch Fachleute bestiegen werden, die alle Teile des Baumes abklopfen oder mit Stangen oder Bohrern das Innere des Baumes untersuchen.“ „Eine eingehende fachmännische Untersuchung“ muss erst „ bei Feststellung verdächtiger Umstände“ veranlasst werden. Die Notwendigkeit einer eingehenden Untersuchung kann sich ergeben aus besonderen Umständen, beispielhaft „ aus trockenem Laub, dürren Ästen oder verdorrten Teilen, aus äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, dem hohen Alter des Baumes, dem Erhaltungszustand, der Eigenart seiner Stellung, dem statischen Aufbau usw.“

Zu den im Gefahrenfalle zu ergreifenden Maßnahmen stellt der BGH fest, dass „ der Pflichtige Bäume oder Teile von ihnen entfernen muss, die den Verkehr gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabstürzen drohen.“ Der BGH hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass „zwar jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Anderseits ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen aber nicht immer erkennbar. Das rechtfertigt aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, denn der Verkehr muss gewisse gefahren, die nicht durch menschliches handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen.“

Bei Verletzung der Verkehrsicherungspflicht können Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gestellt werden. Im Schadensfall haftet nicht nur der Eigentümer, wenn er keine Kontrollen durchführt, sondern auch der beauftragte Baumkontrolleur (nach § 634 BGB).
Baumkontrollen sind zu dokumentieren, vor allem sollte festgehalten werden, wann und von wem diese durchgeführt wurde. Weiterhin ist das Ergebnis und die eventuell notwendigen baumpflegerischen Maßnahmen in einem Kontrollnachweis festzuhalten.

Literatur:

BERGMANN/SCHUMACHER (2007): Die Kommunalhaftung, 4. Auflage.

BRAUN A. (2010): Baumkontrollen und Eingehende Untersuchungen aus der Sicht der aktuellen Rechtsprechung, Vortrag auf der FLL-Fachtagung: Eingehende Untersuchungen bei Auffälligkeiten nach der Regelkontrolle, Neues FLL-Regelwerk im Entwurf am 3.12.2010, Beuth Hochschule für Technik, Berlin

BRELOER (2003): Verkehrsicherungspflicht bei Bäumen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, 6. Auflage

ROTERMUND/KRAFFT (2008): Die Haftung der Kommunen für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, 5. Auflage

Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. - FLL (HRSG.): Richtlinien zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen, Baumkontrollrichtlinie-Regelkontrolle, 2010.